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Gutes unterstützen als letzter Wille

Ansprechpartnerin

Frau
Ekaterina Ritter

Tel: 0681 5004 109
RitterE@drk.saarland

Wilhelm-Heinrich-Str. 9
66117 Saarbrücken

Das DRK als Erbe

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) im Saarland sich das Ziel gesetzt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Es fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft und Zusammenarbeit miteinander.

Sie können auch nach Ihrem Tod sinnstiftend unsere Arbeit unterstützen. Testamentarisch können Sie festlegen, welche Projekte das DRK im Saarland mit Ihren Zuwendungen unterstützen soll. Rufen Sie uns dazu einfach an, wir helfen Ihnen persönlich weiter.

Testamentspende – Wir helfen Ihnen.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Testament zu erstellen: Sie können es eigenhändig handschriftlich oder mit Hilfe eines Notars verfassen. Darüber hinaus gibt es auch das gemeinschaftliche Testament, den Erbvertrag oder einen Vertrag zugunsten Dritter sowie besondere Varianten zur Ausgestaltung eines Testaments.

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändig verfasstes Testament hat den großen Vorteil , dass Sie Ihr Testament ohne Aufwand und Kosten jederzeit ändern oder ergänzen können. Beachten Sie dabei bitte, dass Ihr letzter Wille vollständig in der eigenen Handschrift verfasst und unterschrieben sein muss. Vermeiden Sie jede Unklarheit oder Verwechslungen, indem Sie mit Vor- und Zuname unterschreiben. Vergessen Sie außerdem nicht Ort und Datum: Diese Angaben sind zwar nicht zwingend notwendig, doch besonders wichtig, wenn Sie im Lauf der Zeit mehrere Testamente verfasst haben - so lässt sich ohne Irrtum Ihre aktuell gültige Verfügung ermitteln. Und, zu guter Letzt: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament nicht lange gesucht werden muss - um ganz sicher zu gehen, können Sie Ihr Testament gegen Gebühr beim zuständigen Nachlassgericht aufbewahren lassen.

Notarielles Testament

Sie benötigen Unterstützung bei komplexeren Sachverhalten, um wirklich genau zum Ausdruck bringen zu können, was Sie verfügen möchten? Dann können Sie dafür die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen. Er wird Ihre Vorstellungen klar und rechtssicher in Ihrem Testament festhalten und in Ihrer Anwesenheit beurkunden. Anschließend wird ein solches Testament amtlich verwahrt. Bei einem notariellen Testament sind Gebühren zu entrichten, deren Höhe nach dem Wert des Vermögens bemessen wird.

Gemeinschaftliches Testament

Der zurückbleibende Partner als Vollerbe: Ehegatten und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften können ein gemeinsames Testament aufsetzen. Dafür genügt es, wenn einer der Beiden das Testament handschriftlich verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Häufig wollen beide Parteien, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der Zurückbleibende alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben: In diesem Fall setzen sich die Beiden gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben sollen - der überlebende Ehegatte/Lebenspartner wird in diesem Fall Vollerbe und ist als solcher berechtigt, zu Lebzeiten über den Nachlass frei zu verfügen. Diese Variante wird auch als Berliner Testament bezeichnet.

Aufbewahren des Testaments

Bitte beachten Sie, dass nur mit einem beim Notar oder Amtsgericht hinterlegten Testament sichergestellt ist, dass Ihr Testament auch eröffnet wird. Wenn Sie Ihr Testament privat aufbewahren, sollten Sie also unbedingt eine Person, der Sie voll und ganz vertrauen, darüber informieren, wo Ihr Testament verwahrt ist. 

Antworten zu den wichtigsten Fragen:

  • Wann sollte ich einen Experten im Erbrecht in jedem Fall aufsuchen?

    Sobald mehr als zwei verschiedene Personen oder Institutionen bedacht werden sollen - so können Unsicherheiten in der Verteilung vermieden werden. Ebenso sollten Sie sich beraten lassen, wenn ein Erbe nur vorläufig und eingeschränkt über das Erbe verfügen soll, später das Vermögen jedoch auf eine andere Person übertragen werden soll. Schließlich ist eine Beratung empfehlenswert, wenn Sie bereits ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag verfasst haben und ändern möchten. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit kann umfangreich sein.

  • Wann fasse ich ein gemeinschaftliches Testament und wann einen Erbvertrag ab?

    Ein gemeinschaftliches Testament ist allein Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Bei unverheirateten Paaren oder Verlobten sowie bei erbrechtlichen gegenseitigen Regelungen zwischen Nichtverwandten dagegen ist die Errichtung eines Erbvertrages erforderlich. Keinen Erbvertrag brauchen Sie, wenn Sie allein eine wohltätige Organisation wie zum Beispiel das DRK im Saarland als Erbe einsetzen möchten.

  • Reicht das Unterschreiben eines maschinengeschriebenen Testaments aus, wenn meine Handschrift nicht gut lesbar ist?

    Nein. Das gesamte Testament muss grundsätzlich handschriftlich verfasst werden. Personen, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung oder sonstigen Gründen nicht schreiben können, müssen Ihr Testament mit Hilfe eines Notars verfassen.

  • Soll ich mein Testament sicherheitshalber im Schließfach deponieren?

    Nein, das Testament sollte in keinem Fall im Bankschließfach hinterlegt werden. Denn dann können die Erben nicht nachweisen, dass sie die Erben des Schließfachinhabers sind - und die Bank wird die Öffnung des Schließfaches zu Recht verweigern. In einem solchen Fall müsste der voraussichtliche Erbe zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen und ein Nachlasspfleger könnte das Testament im Schließfach zugänglich machen.

  • Kann ich ein Testament auch mündlich vor Zeugen errichten?

    Ein Testament kann mündlich nur vor einem Notar errichtet werden, der darüber eine Niederschrift verfasst. Eine rein mündliche Errichtung eines Testaments ohne Beteiligung eines Notars ist nur in Notfällen möglich, wenn ein Notar nicht mehr aufgesucht werden kann. Ein solches Testament hat jedoch nur begrenzte Gültigkeit.

  • Wie genau erfolgt die Hinterlegung des Testaments und was wird dafür benötigt?

    Haben Sie das Testament vor einem Notar errichtet, so übernimmt dieser für Sie die Hinterlegung des Testaments in der amtlichen Verwahrung. Wenn Sie Ihr handschriftliches Testament selbst amtlich hinterlegen möchten, ist hierfür üblicherweise das örtliche Amtsgericht zuständig, doch grundsätzlich ist auch jedes andere Gericht zur Entgegennahme Ihres Testaments verpflichtet. Übergeben Sie das Original Ihres Testaments an das Gericht, da eine Kopie nicht ausreichend ist. Sie sollten dort den vollständigen Namen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und die Nummer der Geburtsurkunde mitteilen.

  • Zählt eine Lebensversicherung zum Nachlass?

    Wenn bei der Versicherung der Begünstigte als "Bezugsberechtigter" eingetragen ist, dann fällt der Geldbetrag in der Regel nicht in den Nachlass - und der Bezugsberechtigte bekommt einen Anspruch auf Zahlung gegenüber der Versicherung.

  • Was ist zu tun, wenn der Nachlass überschuldet ist?

    Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte man unbedingt zeitnah prüfen, das Erbe auszuschlagen. Eine solche Ausschlagung muss form- und fristgerecht erfolgen, anderenfalls gilt die Erbschaft als angenommen - und dann haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen.

  • Darf mein Lebenspartner nach meinem Tod weiterhin in meinem Haus wohnen?

    Der Lebenspartner hat nur 30 Tage lang das Wohnrecht in einer gemeinsam genutzten Eigentumswohnung. Danach hätte er auf Wunsch der Erben auszuziehen: Dies können Sie vermeiden, indem Sie als Eigentümer Ihrem Lebenspartner ein befristetes oder auch lebenslanges Wohnrecht einräumen.

  • Erfährt das Finanzamt, wie viel Geld auf einem vererbten Konto war?

    Jede Bank ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Benachrichtigung des Todes ihres Kunden eine Kontrollmitteilung an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes zu senden. Darin wird das von ihr verwaltete Vermögen inklusive noch ausstehender Forderungen angezeigt.

  • Erbschaftssteuer sparen

    Wenn Sie uns eine Zuwendung oder ein Erbe zukommen lassen, dann kommt dieser Betrag dem DRK im Saarland voll zugute. Erbschaften und Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaft und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b) ErbSt G). Für Erbschaften und Schenkungen, die binnen 24 Monaten nach dem Todesfall bzw. der Schenkung an eine gemeinnützige Organisation zugewendet werden, erlischt die Erbschaft und Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit ? d. h. eine bereits gezahlte Erbschaft und Schenkungsteuer wird zurückerstattet (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

  • Steuerbefreit im Rahmen von Freibeträgen

    Erben müssen Erbschaftsteuer bezahlen. Doch es gibt Freibeträge: Liegt der Vermögenswert des Erbes darunter, ist die Erbschaft von der Erbschaftsteuer befreit. Liegt der Wert darüber, wird Erbschaftsteuer fällig. Die Höhe dieses Betrages hängt davon ab, wie Erbe und Erblasser mit einander verwandt sind: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, umso niedriger die Steuerlast - dafür werden insgesamt drei Erbschaftsteuerklassen unterschieden. Außerdem gibt es den so genannten Besonderen Versorgungsfreibetrag: Er steht dem überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner zu und beträgt bis zu 256. 000 Euro - bei Kindern und Stiefkindern beträgt er abhängig vom Alter bis zu 52 000 Euro.